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Allgemeine Geschäftsbedingungen der European Convenience Food GmbH

  1. Beanstandungen können nur sofort bei Empfang der Ware oder innerhalb von 24 Stunden an uns direkt gerichtet werden.
  2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und wir machen das erweiterte und verlängerte Eigentumgsrecht mit Vorausabtretung aus dem Weiterverkauf der Ware geltend.
  3. Zahlung ohne Abzug wird fällig 10 Tage nach Erhalt der Ware. Bei späterer Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig.
  4. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Garrel. Gerichtsstand ist Cloppenburg.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eichkamp GmbH & Co. KG

  1. Beanstandungen können nur sofort bei Empfang der Ware oder innerhalb von 24 Stunden an uns direkt gerichtet werden.
  2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und wir machen das erweiterte und verlängerte Eigentumgsrecht mit Vorausabtretung aus dem Weiterverkauf der Ware geltend.
  3. Zahlung ohne Abzug wird fällig 10 Tage nach Erhalt der Ware. Bei späterer Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig.
  4. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Garrel. Gerichtsstand ist Cloppenburg.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Karl Kemper Convenience GmbH

Allgemeines – Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Karl Kemper Convenience GmbH gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Karl Kemper Convenience GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Karl Kemper Convenience GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers Lieferungen an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Karl Kemper Convenience GmbH und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Karl Kemper Convenience GmbH gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.

Angebot und Vertragsschluss 

Die Angebote der Karl Kemper Convenience GmbH sind freibleibend und unverbindlich, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die Karl Kemper Convenience GmbH bestätigt oder ausgeführt werden.

Preise

Die Lieferungen und Rechnungen der Karl Kemper Convenience GmbH erfolgen zu den jeweils vereinbarten Preisen und Bedingungen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer hat der Käufer in der jeweils gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung zu entrichten. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, einschließlich normaler Verpackung frei Haus.

Liefer- und Leistungszeit, Verzug

1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die von der Karl Kemper Convenience GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Gerät die Karl Kemper Convenience GmbH in Verzug, so sind etwaige Schadensersatzansprüche im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50 % des bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche setzen voraus, dass die Ursache des Verzuges auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder, dass die pünktliche Lieferung im Einzelfalle eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) darstellt.

Gewährleistung; Haftungsbeschränkung 

Beanstandungen jeglicher Art (insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Quantität der Ware) müssen unverzüglich nach Ablieferung der Ware, spätestens innerhalb von 24 Stunden schriftlich oder fernmündlich in der Weise erhoben werden, dass die Karl Kemper Convenience GmbH die Rechtzeitigkeit und die Berechtigung der betreffenden Rügen einwandfrei nachprüfen kann. Nicht bemängelte Ware gilt als genehmigt. Dies gilt auch für die Verpackung der Ware. Gewährleistungsansprüche sind in jedem Falle innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Tagen, die mit dem Tage der Ablieferung beginnt, gegenüber der Karl Kemper Convenience GmbH bekanntzugeben. Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Karl Kemper Convenience GmbH erfolgen. Mit Minderungsansprüchen darf nicht aufgerechnet, sie müssen gesondert geltend gemacht werden, etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ansprüche auf Minderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Auch im Übrigen ist jedwede Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden. Mögliche Gewährleistungsansprüche gegen die Karl Kemper Convenience GmbH stehen nur den unmittelbaren Käufern zu und dürfen nicht abgetreten werden. Durch eine Mängelrüge wird weder die Abnahme noch die Zahlungsverpflichtung hinausgeschoben. Über Wandelungs- oder Minderungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen, wenn und soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt. Die Karl Kemper Convenience GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der Karl Kemper Convenience GmbH beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. Sofern die Karl Kemper Convenience GmbH fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt, haftet sie auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.

Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in der vorstehenden Bestimmung (Gewährleistung; Haftungsbeschränkung) vorgesehen ist, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüche aus unerlaubter Handlung, insbesondere solche aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.

2. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Er gilt ferner nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

3. Soweit die Haftung der Karl Kemper Convenience GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Zahlung

Die Rechnungen der Karl Kemper Convenience GmbH sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, 14 Tage nach Rechnungserteilung ohne jeden Abzug zu zahlen. Fristen sind genau einzuhalten. Die Karl Kemper Convenience GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Karl Kemper Convenience GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Karl Kemper Convenience GmbH über den Betrag verfügen kann. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Karl Kemper Convenience GmbH ausdrücklich vor.

Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins (Fälligkeitstermins) und in anderen Fällen des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken durchschnittlich berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder einer Nachfolgeorganisation der Deutschen Bundesbank berechnet; falls die Karl Kemper Convenience GmbH in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen; der Käufer ist jedoch berechtigt, der Karl Kemper Convenience GmbH gegenüber nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Karl Kemper Convenience GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die Karl Kemper Convenience GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks und Wechsel angenommen hat. Die Karl Kemper Convenience GmbH ist außerdem berechtigt, solchenfalls Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Kunde dem Verlangen nach Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung binnen einer Frist von 4 Tagen nicht nach, so ist die Karl Kemper Convenience GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn bereits vor oder bei Vertragsabschluss vorliegende Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, der Karl Kemper Convenience GmbH erst nach Vertragsabschluss bekannt werden. Die nicht fristgemäße Bezahlung berechtigt die Karl Kemper Convenience GmbH bei Teillieferungen zur Verweigerung der Weiterlieferung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen, ohne dass dadurch eine Schadenersatzpflicht der Karl Kemper Convenience GmbH entsteht. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter der Karl Kemper Convenience GmbH sind nur dann schuldbefreiend, wenn die Angestellten oder Vertreter der Karl Kemper Convenience GmbH Inkasso-Vollmacht haben.

Eigentumsvorbehalt

1. Die Karl Kemper Convenience GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher (auch Saldo-) Forderungen vor, die der Karl Kemper Convenience GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Karl Kemper Convenience GmbH berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch die Karl Kemper Convenience GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, sie hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt oder aus zwingendem Gesetzesrecht, insbesondere dem Verbraucherkreditgesetz, ergibt sich etwas anderes. In der Pfändung der Ware durch die Karl Kemper Convenience GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die Karl Kemper Convenience GmbH ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Käufer verpflichtet, die Karl Kemper Convenience GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Klage nach § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Karl Kemper Convenience GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der Karl Kemper Convenience GmbH entstandenen Ausfall.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an die dies annehmende Karl Kemper Convenience GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Karl Kemper Convenience GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Karl Kemper Convenience GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Karl Kemper Convenience GmbH kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird stets bei uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, nicht der Karl Kemper Convenience GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Karl Kemper Convenience GmbH das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes der verkauften Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

5. Wird die verkaufte Ware mit anderen, der Karl Kemper Convenience GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Karl Kemper Convenience GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verkauften Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt es als vereinbart, dass der Käufer der Karl Kemper Convenience GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein-oder Miteigentum für die Karl Kemper Convenience GmbH.

6. Übergibt der Käufer die Ware einem Dritten zur Lagerung, Beförderung etc., so tritt er bereits jetzt an die dies annehmende Karl Kemper Convenience GmbH alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, Frachtführer etc. hinsichtlich der Ware ab.

Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort ist Borken/Westf.

2. Gerichtsstand ist Borken/Westf.; die Karl Kemper Convenience GmbH ist berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Es gilt deutsches Recht für innerstaatliche Vertragsparteien; insbesondere die Geltung der „Convention on the International Sale of Goods“ (CISG, UN-Kaufrecht) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bedingungen.